Verwaltungsgerichtshof 96/01/0026

96/01/0026Cour administrative suprême30 avr. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/01/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. (Zurückweisung der Berufung) richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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