Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/01/0347
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.11.1997
Spruch
1. ) + 3.) Die Beschwerden gegen den erst- und drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.