Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/03/0334
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.1997
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid des Einzelmitgliedes wird hinsichtlich des Spruchpunktes 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Einzelmitgliedes (Spruchpunkte 1 und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.