Verwaltungsgerichtshof 96/04/0125

96/04/0125Cour administrative suprême10 déc. 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/04/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1996

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, daß der im erstbehördlichen Bescheid enthaltene Ausspruch über die Behebung der Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. September 1994 aufgehoben wird, zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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