Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/04/0127
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 4.) einschließlich des darauf bezughabenden Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.