Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/06/0076
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1997
Spruch
I.
ad 1. (Zl. 96/06/0076):
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II.
ad 2. und 3. (Zlen. 96/06/0078 und 0079):
Der angefochtene Bescheid (betreffend das Baubewilligungsverfahren) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- und den Beschwerdeführern zur Zl. 96/06/0079 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin zur Zl. 96/06/0078 und das Mehrbegehren der Beschwerdeführer zur Zl. 96/06/0079 wird abgewiesen.