Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/08/0074
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.1997
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Kosten von
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH näher bezeichnete Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.