Verwaltungsgerichtshof 96/08/0295

96/08/0295Cour administrative suprême21 avr. 1998

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/08/0295

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 156.630,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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