Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/09/0011
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Punkte 6.)
1. Fall und 17.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Punkte 1.) - 5.),
6. ) 2. Fall, 7.) - 16.) und 18.) - 22.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.