Verwaltungsgerichtshof 96/10/0010

96/10/0010Cour administrative suprême6 mai 1996

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/10/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach dem Vorarlberger Landesforstgesetz bestraft wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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