Verwaltungsgerichtshof 96/10/0152

96/10/0152Cour administrative suprême4 nov. 1996

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/10/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen, also bezüglich des Beseitigungsauftrages, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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