Verwaltungsgerichtshof 96/12/0120

96/12/0120Cour administrative suprême27 nov. 1996

Regest

Einheit der Behörde

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1996

Spruch

  1. Die zur Zl. 96/12/0120 protokollierte Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die zur Zl. 96/12/0254 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

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