Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/16/0178
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.11.1997
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Pasching Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.