Verwaltungsgerichtshof 96/16/0261

96/16/0261Cour administrative suprême25 sept. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/16/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1996160261.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG in Höhe von S 270.000,-- für eine Kapitalerhöhung von S 60,000.000,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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