Verwaltungsgerichtshof 96/17/0467

96/17/0467Cour administrative suprême21 avr. 1997

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/17/0467

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1997

Spruch

Der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangene angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen von je der Hälfte von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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