Verwaltungsgerichtshof 96/19/1021

96/19/1021Cour administrative suprême19 sept. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/19/1021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1997

Spruch

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der zweitangefochtene Bescheid Zl. 304.990/3-III/11/96 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.