Verwaltungsgerichtshof 96/20/0840

96/20/0840Cour administrative suprême25 mars 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/20/0840

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit dem Beschwerdeführer Kosten des (Administrativ)Beschwerdeverfahrens in Höhe von S 20,-- auferlegt worden.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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