Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 96/21/0496
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Iran gemäß § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.