Verwaltungsgerichtshof 96/21/0496

96/21/0496Cour administrative suprême5 nov. 1997

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0496

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Iran gemäß § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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