Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/02/0019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 2. Dezember 1994, Zl. Pst. 1218-Hg/94, einschließlich der Vorschreibung der diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.