Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/02/0235
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz von Kosten des (erstinstanzlichen) Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin in Ansehung des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.