Verwaltungsgerichtshof 97/02/0304

97/02/0304Cour administrative suprême14 nov. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0304

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1997

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Land Niederösterreich hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

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