Verwaltungsgerichtshof 97/03/0110

97/03/0110Cour administrative suprême24 sept. 1997

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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