Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/03/0353
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.1998
Spruch
I. zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid des Einzelmitgliedes wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes wird hinsichtlich der die Spruchpunkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffenden Absprüche abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.