Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/06/0214
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als den Beschwerdeführern die Zahlung von Kommissionsgebühren (S 2.940,--) auferlegt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.