Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/06/0225
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.1998
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Zl. 97/06/0226 wird als unzulässig zurückgewiesen,
und
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Berufung der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer zur Zl. 97/06/0226 hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 Aufwendungen in der Höhe von S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.