Verwaltungsgerichtshof 97/09/0169

97/09/0169Cour administrative suprême19 nov. 1997

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/09/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft - in seinem Spruchpunkt I. im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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