Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/11/0267
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.1998
Spruch
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,--, die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.