Verwaltungsgerichtshof 97/11/0267

97/11/0267Cour administrative suprême26 mars 1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1998

Spruch

den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,--, die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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