Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/12/0422
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.1999
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung hinsichtlich seines Punktes 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Punktes 4. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.