Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 97/20/0602
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1999
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Jv 141-16a/97, wird im Umfang der im Folgenden mit den Ziffern 1. bis 3. bezeichneten Fakten als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wir die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.