Verwaltungsgerichtshof 97/20/0602

97/20/0602Cour administrative suprême25 mars 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0602

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Jv 141-16a/97, wird im Umfang der im Folgenden mit den Ziffern 1. bis 3. bezeichneten Fakten als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wir die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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