Verwaltungsgerichtshof 98/01/0566

98/01/0566Cour administrative suprême21 avr. 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 98/01/0566

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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