Verwaltungsgerichtshof 98/12/0043

98/12/0043Cour administrative suprême24 mars 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 98/12/0043

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

zu I): zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge

Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in

der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

zu II): den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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