Verwaltungsgerichtshof 98/12/0456

98/12/0456Cour administrative suprême21 avr. 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 98/12/0456

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Zeit ab dem 1. Jänner 1995 betrifft. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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