Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 98/17/0192
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1999
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Zweitbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.