Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 99/11/0007
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.1999
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sich der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Driver-Improvement-Kurs sowie auf die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bezieht; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.