Verwaltungsgerichtshof 99/12/0067

99/12/0067Cour administrative suprême24 mars 1999

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 99/12/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

  1. Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle aussprechen, daß dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1989 die Bezüge der Dienstklasse VI gebühren, sowie den Bund verpflichten, ihm den Betrag von "ö.S. 95.000,-- - ca." zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

  2. Über den Beschwerdeführer wird eine Mutwillensstrafe von

S 5.000,-- verhängt. Die Einhebung obliegt der Finanzprokuratur.

II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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