Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2006/18/0092
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.2006
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2006:2006180092.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sowie in seinem Ausspruch betreffend das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.