Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0051
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2007
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2006210051.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Zulässigkeit der Anhaltung des Mitbeteiligten ab 8. Februar 2006 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.