Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0201
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2006210201.X00
Spruch
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der gegen den Zweitbeschwerdeführer ergangene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.