Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2006/21/0302
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2006210302.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit die Schubhaftbeschwerde für den Zeitraum ab 10. Mai 2006 abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien, sowie in seinem Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.