Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0231
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.06.2007
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2007:2007180231.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag, die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte, auch gemäß EMRK, an den Verfassungsgerichtshof zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.