Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2007/18/0739
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2007180739.X00
Spruch
Soweit sich die Beschwerde gegen das unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Aufenthaltsverbot wendet, wird der Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.