Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210021.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Spruchpunkte 1.a. und 1.b. sowie die dazugehörende Kostenentscheidung des Strafbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. Jänner 2006 bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.