Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0368
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210368.X00
Spruch
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.