Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2007/21/0509
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2007210509.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.