Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0333
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008180333.X00
Spruch
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.