Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/18/0720
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2009
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2008180720.X00
Spruch
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.