Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0178
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210178.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung nach § 51 Fremdenpolizeigesetz 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.