Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0267
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.2010
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2008210267.X00
Spruch
Der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.