Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0352
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.2011
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2008210352.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Ausweisung des Beschwerdeführers abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Zurückweisung des Antrags nach § 51 FPG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.