Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2008/21/0560
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2008
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2008:2008210560.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zu Grunde liegende Schubhaftbeschwerde als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.